IMPRESSUM der GUGGEMUSIK 53 e.V. Lörrach

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Quelle: Disclaimer von eRecht24.de dem Informationsportal zum Internetrecht

Auszug des Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KUG -

§ 22

Das Recht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwiliiigung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte

2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

3. Bilder von Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist , seiner Angehörigen verletzt wird.

Wäbmaschder

Jens Morgenstern

 
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